Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Leistungserbringer

Die Kreston Veritas AG (hiernach die Auftragnehmerin) wird den Kunden (hiernach der Auftraggeber; der Auftraggeber und die Auftragnehmerin hiernach je einzeln eine Partei oder zusammen die Parteien) die Dienst-/Leistungen und/oder Produkte (hiernach die Leistungen) erbringen.

Geltungsbereich und Vertragsabschluss

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern über die im Auftrag oder in der Offerte umschriebenen Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Schriftlichkeit ist stets auch auf elektronischen Kanälen gewahrt. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der Offerte oder der Mandatsvereinbarung durch den Auftraggeber zustande. Bei Widersprüchen und Auslegungsschwierigkeiten zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Reihenfolge: 1. Vollmacht, 2. Mandatsvereinbarung, 3. Offerte, 4. AGB.

Leistungserbringung

Gegenstand, Umfang und Honorar ergeben sich aus der Mandatsvereinbarung. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin und werden zusätzlich nach Aufwand zu den vereinbarten Stundenansätzen verrechnet. Sind keine Stundenansätze vereinbart, gelten die jeweils aktuellen Standardansätze der Auftragnehmerin.

Beizug von Mitarbeitern und Fachpersonen

Die Auftragnehmerin ist berechtigt für die Erbringung ihrer Leistungen Mitarbeiter sowie fachkundige Dritte beizuziehen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, richtig und unverzüglich zur Verfügung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, hierfür angemessene Fristen zu setzen. Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin unaufgefordert über alle Änderungen, die für die Leistungserbringung relevant sein könnten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Unterlagen und Angaben zu vertrauen, ohne diese auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die Auftragnehmerin berechtigt einzeln oder kumulativ, die Leistungserbringung auszusetzen, Fristen neu festzulegen und Mehraufwand zu verrechnen.

Offerten, Spesen, Zahlungsbedingungen

Die Preise werden in Schweizer Franken (CHF) deklariert und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz. Auf dem Nettohonorar wird eine Auslagenpauschale von 3.5 % erhoben, welche die allgemeinen Büroauslagen (Korrespondenz, Telefonie, Druck, Porti) abdeckt. Zusätzlich zur Pauschale werden besondere Auslagen (namentlich Gebühren, Fremdleistungen, Reisekosten) nach effektivem Aufwand verrechnet. Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen des Mandats Dritte beizieht (z.B. Spezialisten, Anwälte, Notare), verpflichtet sich der Auftraggeber, deren Honorare und Auslagen direkt zu begleichen. Geht die Auftragnehmerin in Vorleistung, hat der Auftraggeber sie vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten.

Kündigung & nachwirkende Fertigstellung

Der Mandatsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Wird die Mandatsvereinbarung aufgelöst und sind zu diesem Zeitpunkt periodenbezogene Arbeiten für bereits abgelaufene Geschäftsperioden noch nicht abgeschlossen, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, diese fertigzustellen. Als periodenbezogene Arbeiten gelten namentlich der Jahresabschluss, Steuererklärungen, MWST- und Sozialversicherungsabrechnungen, soweit diese im vereinbarten Mandatsumfang enthalten sind. Bestand eine Fixpreisvereinbarung, so ist der monatliche Fixpreisanteil für jeden angefangenen Monat bis zum effektiven Abschluss der periodenbezogenen Arbeiten geschuldet, höchstens jedoch für drei Monate nach dem Beendigungstermin. Falls hingegen keine Fixpreisvereinbarung bestand, richtet sich die Vergütung für periodenbezogene Arbeiten nach den vereinbarten Stundenansätzen. Die Vergütung ist innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig

Verrechnung und Abtretung

Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.

Verzug, Mahnung, Zurückbehaltungsrecht

Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber einen Verzugszins von 5%. Nach erfolgloser Mahnung können Forderungen der Auftragnehmerin an ein Inkassounternehmen abgetreten werden, wofür der Auftraggeber die Auftragnehmerin von der Geheimhaltungspflicht soweit nötig entbindet. Sämtliche Kosten, die der Auftragnehmerin aus der Durchsetzung ihrer Forderungen entstehen – namentlich Betreibungskosten, Inkassogebühren, Rechtsvertretungskosten und Gerichtskosten – gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche Leistungen ohne Ankündigung einzustellen. Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, von ihr erstellte Arbeitsergebnisse (namentlich Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Auswertungen, Berichte und Entwürfe) bis zur vollständigen Bezahlung aller ausstehenden Forderungen zurückzubehalten.

Arbeitsergebnisse, Prüfungs- und Rügepflicht

Von der Auftragnehmerin erstellte Arbeitsergebnisse werden erst mit ausdrücklicher Freigabe durch die Auftragnehmerin verbindlich. Die Freigabe erfolgt durch ausdrückliche Bezeichnung als «definitiv» oder «final». Entwürfe, Zwischenergebnisse, vorläufige Berechnungen und mündliche Auskünfte sind stets unverbindlich. Sie stellen insbesondere keine verbindliche Beratung, Zusicherung oder Empfehlung dar. Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse nach Erhalt innert 20 Kalendertagen zu prüfen und allfällige Beanstandungen schriftlich geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt. Bei begründeten Beanstandungen ist der Auftragnehmerin zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innert angemessener Frist zu geben. Erst nach erfolgloser Nachbesserung kann der Auftraggeber weitergehende Ansprüche geltend machen.

Haftung inkl. Haftungshöchstbetrag

Die Auftragnehmerin steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig in Erfüllung des Mandats durch Version 07.2026 schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten verursachen. Die Haftung der Auftragnehmerin ist, auf die Höhe des im vorangegangenen Vertragsjahr für den betroffenen Auftrag in Rechnung gestellten Nettohonorars (exkl. MWST und Auslagen) beschränkt («Haftungshöchstbetrag»). Die Beschränkung gilt pro Vertragsjahr. Im ersten Vertragsjahr ist das voraussichtliche Jahreshonorar gemäss Mandatsvereinbarung massgebend. Die Haftung der Auftragnehmerin für mittelbare Schäden, Folgeschäden und Hilfspersonen sowie bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet nicht, soweit ein Schaden ganz oder teilweise zurückzuführen ist auf a) unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben, Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers; b) Verletzung der Mitwirkungspflichten; c) eigenmächtige Abänderungen der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte; d) Nichtbefolgung von Empfehlungen oder Hinweisen der Auftragnehmerin; e) Verwendung von Entwürfen oder unverbindlichen Arbeitsergebnissen.

Elektronische Kommunikation

Soweit der Auftraggeber keine anderslautende schriftliche Instruktion erteilt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche mandatsbezogenen Informationen über elektronische Kanäle (E-Mail, Messenger-Dienste, Plattformen) ohne besondere Verschlüsselung zu übermitteln. Der Auftraggeber akzeptiert die damit verbundenen Risiken und befreit die Auftragnehmerin von der Haftung für Schäden aus der Nutzung elektronischer Kanäle, soweit die Auftragnehmerin nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Elektronische Mitteilungen der Auftragnehmerin gelten als zugegangen, sobald sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wurden. Der Auftraggeber teilt Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mit.

Aufbewahrung, Herausgabe und Digitales Archiv

Die Auftragnehmerin arbeitet vollständig digital und bewahrt keine physischen Akten auf. Physische Originalbelege werden nach Digitalisierung retourniert. Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber über die Kreston Box bereitgestellt. Kontodetails und Beilagen werden jährlich zugestellt. Der Auftraggeber ist für den Download und die eigenverantwortliche Sicherung seiner Daten verantwortlich. Nach Beendigung des Mandats bleibt der Zugang zur Kreston Box während drei Monaten bestehen und wird danach unwiderruflich geschlossen. Die Auftragnehmerin bewahrt Mandatsdaten intern während weiterer fünf Jahre auf und ist nach Ablauf dieser Frist zur unwiderruflichen Löschung berechtigt. Die erneute Herausgabe von Arbeitsergebnissen nach Schliessung der Kreston Box erfolgt kostenpflichtig. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Auftraggebers (Art. 958f OR) bleiben vorbehalten.

Finanzintermediäre Tätigkeiten

Die Auftragnehmerin ist als Finanzintermediärin einer SRO angeschlossen. Wird das Mandat als GwG-relevant eingestuft, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–8 GwG) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen und Änderungen der massgeblichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf die Richtigkeit dieser Angaben zu vertrauen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Nachfrist nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt und ggf. verpflichtet, das Mandat fristlos zu kündigen. Die Ausübung gesetzlicher Melde- und Sperrpflichten (Art. 9 und 10 GwG) stellt keine Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungspflicht dar und begründet keinen Schadenersatzanspruch. Für den GwG-Compliance-Aufwand stellt die Auftragnehmerin eine jährliche Pauschale von CHF 500.00 (exkl. MWST) in Rechnung. Bei erhöhtem Risikoprofil wird der Mehraufwand zusätzlich nach Aufwand verrechnet.

Sondervereinbarung „Kreston Global“

Die Auftragnehmerin ist Mitglied von Kreston Global (nachstehend «Kreston » genannt). Kreston ist ein globales Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- bzw. Steuerberatungsunternehmen, welche fachliche Leistungen an Mandanten erbringen. Jedes Unternehmen ist ein Mitglied von Kreston International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keine Leistungen für die Kunden ihrer Mitglieder erbringt. Mitglieder von Kreston sind rechtliche eigenständige juristische Personen und voneinander unabhängig. Sie sind nur durch die gemeinsame Mitgliedschaft bei Kreston miteinander verbunden. Einige Mitglieder von Kreston verwenden Kreston als Teil ihres Firmennamens. Keine Bestimmungen in den Vereinbarungen oder Regelungen von Kreston begründet oder impliziert ein Vertretungsverhältnis oder eine Partnerschaft zwischen Kreston und/oder den Mitgliedsunternehmen von Kreston . Zur Unterstützung bei der Erbringung von Leistungen an den Auftraggeber mag die Kreston gelegentlich Kontakt zwischen dem Auftraggeber und Partnern oder Arbeitnehmern anderer Kreston Mitgliedern herstellen. Wenn der Auftraggeber die Leistungen dieser Partner oder Arbeitnehmer im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Anspruch nimmt, muss er eigene vertragliche Regelungen direkt mit ihnen treffen und sie können nicht als Auftraggeber oder Vertreter der Kreston angesehen werden. Dementsprechend übernimmt Kreston keinerlei Haftung für die Leistungen, die diese für den Auftraggeber erbringen. Kreston übernimmt keinerlei Verantwortung im Zusammenhang mit diesem Auftrag, es sei denn, der Auftraggeber trifft direkte vertragliche Vereinbarungen mit ihnen. Die Tatsache, dass der Kontakt zwischen der Kreston und dem Auftraggeber von einem zugehörigen Kreston Mitglied hergestellt wurde, begründet keinerlei Verantwortung dieses zugehörigen Kreston Mitglieds oder seiner Arbeitnehmer für jegliche Handlungen oder Unterlassungen der Kreston. Durch die Beauftragung der Auftragnehmerin stimmt der Auftraggeber zu, dass jegliche Ansprüche aus diesem Auftrag ausschliesslich gegenüber der Auftragnehmerin geltend gemacht werden und dass hinsichtlich dieses Auftrags keinerlei Ansprüche gegenüber irgendeinem anderen Mitglied von Kreston oder gegenüber Kreston selbst oder persönlich gegenüber irgendeiner anderen in die Durchführung dieses Auftrags involvierten Person geltend gemacht werden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Leistungen eines anderen Kreston Mitglieds in Anspruch nimmt oder dieses beabsichtigt, stimmt der Auftraggeber zu, dass die Kreston vertrauliche Informationen des Auftraggebers an andere Kreston Mitglieder oder an die Kreston Direktion weitergeben darf, soweit diese Informationen relevant sind für die Leistungserbringung des anderen Kreston Mitglieds oder sich auf Leistungen beziehen, die die Kreston für den Auftraggeber erbringt oder erbracht hat.

Schutz- und Nutzungsrechte

Soweit an Arbeitsergebnissen, Vorlagen, Auswertungsmodellen oder Softwaretools der Auftragnehmerin Urheber- oder andere Schutzrechte bestehen, verbleiben diese bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum bestimmungsgemässen Gebrauch, einschliesslich der Weitergabe an Behörden, Banken, Revisoren und weitere Stellen, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten des Auftraggebers erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende kommerzielle Verwertung oder Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Methoden, Konzepte und das erworbene Know-how anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung vertraulicher Daten des Auftraggebers bleibt gewahrt.

Geheimhaltung und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, über sämtliche vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Als vertraulich gelten alle nicht allgemein bekannten Informationen über geschäftliche, finanzielle, steuerliche und persönliche Verhältnisse der jeweils anderen Partei sowie deren Geschäftspartner. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit eine Offenlegungspflicht besteht, insbesondere gegenüber Substituten und (Steuer-) Behörden.

Abwerbeverbot mit Konventionalstrafe

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats sowie während vierundzwanzig Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit dem Mandat eingesetzt wurden, direkt oder indirekt abzuwerben, anzustellen oder auf andere Weise (namentlich als Freelancer, Berater oder über nahestehende Gesellschaften) für sich tätig werden zu lassen. Bei jeder Verletzung des Abwerbeverbots ist eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahresgehalts der betreffenden Person geschuldet, mindestens jedoch CHF 80’000. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der AGB oder der Mandatsvereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für allfällige Vertragslücken.

Änderungen

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und treten 30 Tage nach Mitteilung in Kraft, sofern der Auftraggeber nicht innert dieser Frist schriftlich widerspricht. Unterbleibt ein Widerspruch, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, gelten für das laufende Mandat die bisherigen AGB weiter.

Schlichtung

Die Auftragnehmerin ist Mitglied der Sektion Zürich von TREUHAND|SUISSE. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis, namentlich bei Honorarstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Herausgabe von Akten, verpflichten sich beide Parteien, vor Anrufung staatlicher Gerichte ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Sektion Zürich von TREUHAND|SUISSE gemäss deren Reglement einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren ist von der Partei einzuleiten, die den Streitfall gerichtlich geltend machen will. Das Schlichtungsverfahren gilt als gescheitert, wenn innert 60 Tagen nach Einleitung keine Einigung erzielt wird oder die Schlichtungsstelle die Behandlung ablehnt. Nach Scheitern der Schlichtung steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Das Mandatsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG) und internationaler Übereinkommen. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ist der Sitz der Auftragnehmerin ausschliesslicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Vorbehalten bleiben zwingende Gerichtsstände nach Art. 32 ff. ZPO.

Stand: 07.2026